Bundesregierung beschließt „Corona-Kinderkrankengeld“
Bis zu 20 Kinderkrankentage können 2021 pro Elternteil geltend gemacht werden, auch wenn das Kind gesund ist, aber zu Hause betreut werden muss. Die Antragsformulare sind direkt bei der Krankenkasse zu bekommen und einzureichen.
Der schon jetzt schier endlos erscheinende Lockdown stellt zahlreiche Eltern vor riesige Herausforderungen. Selbst wenn sich die Arbeit im Homeoffice erledigen lässt, bedeutet die Rund-um-die-Uhr-Betreuung der Sprösslinge in vielen Fällen eine strapaziöse Zusatzbelastung. Das ist auch den Regierenden in Bund und Ländern bewusst.
Mitte Januar verabschiedeten Bundestag und Bundesrat daher eine gesetzliche Regelung zum Kinderkrankengeld, die Eltern etwas mehr Luft verschafft. Sie kann rückwirkend ab dem 5. Januar in Anspruch genommen werden. Ihre Kernpunkte:
- Kinderkrankengeld kann auch bezogen werden, wenn das Kind gesund ist, aber elterliche Betreuung braucht – weil Schule oder Kita geschlossen haben oder behördlich von deren Besuch abgeraten wird.
- Voraussetzungen: Es steht im Haushalt keine andere Person zur Verfügung, die die Kinderbetreuung übernehmen könnte, und das Kind hat sein zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Statt wie bisher 10 können in diesem Jahr bis zu 20 Kinderkrankentage pro Elternteil geltend gemacht werden, bei Alleinerziehenden also bis zu 40.
Erste Krankenkassen stellen Anträge bereit
Die Kinderärzte sind nach wie vor nur einzubeziehen, wenn die Kinder tatsächlich erkrankt sind. Anträge auf Kinderkrankengeld wegen Corona-bedingter Eigenbetreuung sind hingegen direkt bei der Krankenkasse einzureichen. Viele Versicherungen bieten auf ihren Homepages bereits entsprechende Formulare zum Download an. Falls Sie bei Ihrer nicht fündig werden, können Sie auch eine Musterbescheinigung des Bundesfamilienministeriums ausdrucken und ausfüllen.
Prinzipiell gilt die neue Regelung für gesetzlich krankenversicherte Eltern, einige Bundesländer haben jedoch eigene, weitergehende Adressatenkreise definiert. Privatversicherte können dagegen prinzipiell lediglich eine Verdienstausfallentschädigung gemäß Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz beantragen, wenn sie ihr Kind wegen einer behördlichen Schließung von Schule/Kita selbst betreuen müssen und daher nicht ihrem Gelderwerb nachgehen können.